Allgemeine Geschäftsbedingungen ElevoNet GmbH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle durch den Kunden bestellten und durch die ElevoNet GmbH, Allmendweg 7, 68809 Neulußheim, E-Mail: info@elevonet.com (nachfolgend „Auftragnehmer“) erbrachten Lieferungen und Leistungen.

Diese AGB sind Grundlage auch aller künftigen Leistungen/Lieferungen und auch dann, wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Auftragnehmer behält sich bei Vorliegen rechtfertigender, sachlicher Gründe (insbesondere bei einer Änderung der Gesetzeslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder Marktgegebenheiten) deren einseitige Änderung vor. Im Falle einer Änderung wird Auftragnehmer dem Kunden einen Monat vorher die beabsichtigte Änderung in geeigneter Form mitteilen. Er hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab der Ankündigung schriftlich zu widersprechen an folgende E-Mail-Adresse:

info@elevonet.com

Widerspricht er innerhalb dieser Frist nicht, gelten die geänderten AGB als einbezogen.

1. Allgemeines

1.2 Leistungen, die über den in diesen AGB beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, erbringt Auftragnehmer nur nach gesonderter Vereinbarung gegen die vereinbarte Vergütung oder im Zweifel nach Listenpreisen bzw. nach Aufwand zu den Standard-Tagessätzen.

1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, wenn für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.6 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote von Auftragnehmer unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein verbindliches Vertragsangebot abzugeben. Der Einzelvertrag (d.h. der von den Parteien individuell vereinbarte Auftrag über die von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen) kommt erst zustande, wenn Auftragnehmer das Vertragsangebot des Kunden annimmt. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

1.7 Auftragnehmer behält sich Leistungsänderungen vor, sofern herstellerbedingte Produktänderungen dazu führen, dass die ursprünglich vereinbarte Vertragshard- oder -software nicht mehr verfügbar ist und soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesamtleistung der Vertragshard- oder -software führt und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Auftragnehmer für den Kunden zumutbar ist. Über Produktänderungen wird der Kunde unverzüglich informiert.

1.8 Mündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.

1.9 Angebote des Auftragnehmers haben eine Bindefrist von 30 Tagen, sofern sie nicht als freibleibend bezeichnet sind.

2. Leistungserbringung

2.1 Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2.2 Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur einem Projektkoordinator vom Auftragnehmer Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

2.3 Der Kunde trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

2.4 Der Auftragnehmer entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Der Auftragnehmer kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.

2.5 Ort der Leistungserbringung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Auftragnehmers.

2.6 Für die Verwertung der von den Systemen kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse verbleibt die Verantwortung beim Kunden.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Es obliegt dem Kunden, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

3.2 Der Kunden hat vor Lieferung von Vertragshardware die räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die ggf. näher im Auftrag bezeichnet sind.

3.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen vom Auftragnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

3.4 Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung.

3.5 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen.

3.6 Der Kunde teilt dem Auftragnehmer jede Veränderung bei den Mitarbeitern und Usern der des Auftragnehmers zu erbringenden Leistungen mit, soweit diese für die Leistungserbringung des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen.

3.7 Für seine Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen aus diesem Vertrag zuzugreifen.

3.8 Der Kunde stellt sicher, dass es durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den vom Auftragnehmer betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für den Auftragnehmer kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden, wird der Kunde den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freistellen.

3.9 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Kunde für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software vom Auftragnehmer beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn der Auftragnehmer die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung der betreffenden Leistungsbeschreibung, oder des gesamten Vertrages über den Infrastrukturbetrieb an den Auftragnehmer herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen.

3.10 Änderungen an Leistungen des Auftragnehmers, oder an der des Auftragnehmers betriebenen IT-Infrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer zulässig. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei dem Auftragnehmer führen, sind diese vom Kunden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vergüten. Auch durch nicht abgestimmte Änderungen verursachte Schäden sind vom Kunden zu zahlen. Bei nicht abgestimmten Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden Störungen in der vom Auftragnehmer betriebenen IT-Infrastruktur verursachen, wird vermutet, dass die Mehraufwände oder Schäden und sonstigen Folgen durch die Änderungen verursacht wurden. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass die Änderungen nicht ursächlich sind.

3.11 Der Auftragnehmer kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit

  1. a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
  2. b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
  3. c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

4. Vergütung

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Listenpreise von Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Ebenfalls nicht im Preis enthalten und vom Kunden zusätzlich zu entrichten sind die Kosten für Transport, Verpackung, Einfuhr und Nebenabgaben.

4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Handelsware: 50 % bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung.

4.3 Wiederkehrende laufende Entgelte (Monatsentgelte, Mietzahlungen, etc.) werden monatlich im Voraus am Ersten eines Monats fällig, sofern mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist.

4.4 Rechnungsstellung bei Dienstleistungspauschalen: 50% bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung

4.5 Rechnungsstellung bei Dienstleistung nach Aufwand: wöchentliche Abrechnung nach erbrachter Leistung

4.6 Davon abweichend ist Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen insgesamt nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn sich ergibt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Auftragserteilung wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn er fällige Forderungen von Auftragnehmer nicht ausgleicht.

4.7 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung per Post oder per E-Mail (z.B. als PDF). Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.8 Bei Zahlungsverzug berechnet Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen.

4.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten und üblichen Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personalkosten, Lizenzkosten, Verwaltungskosten und Kosten für von dem Auftragnehmer bezogene Leistungen angemessen zu erhöhen. Eine Preiserhöhung innerhalb der ersten 3 Monate gerechnet ab der erstmaligen Leistungserbringung ist ausgeschlossen. Eine Preiserhöhung ist höchstens um den Betrag der Kostensteigerung und nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Kalendermonaten statthaft. Der Auftragnehmer wird die Preiserhöhung dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform bekannt geben. Preiserhöhungen gelten nur für die Zukunft und auch nicht für Zeiträume, für die der Kunde schon Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des bisherigen Preises, so hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Auftragnehmer weist den Kunden dabei auf ein etwaig bestehendes Kündigungsrecht, die Kündigungsfrist und die Folgen einer nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung hin. Die Kündigung muss die Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung zugehen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht fristgerecht Gebrauch, so bleiben die Preise bis zum Wirksamwerden der Kündigung unverändert. Das Kündigungsrecht besteht jeweils nur für die von der Preiserhöhung betroffenen Produkte und Dienstleistungen. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Preiserhöhung ab dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt als vereinbart. Nimmt der Auftragnehmer die Preiserhöhung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung zurück, wird der Vertrag unverändert fortgeführt.

4.10 Sofern Leistungen außerhalb des in der Leistungsbeschreibung angegebenen Servicezeitraums erbracht wurden, werden Stundensätze mit Zuschlägen gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen berechnet. 

4.11 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters vom Auftragnehmer berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden. 

4.12 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste für Dienstleistungen des Auftragnehmers vergütet. 

4.13 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder des Auftragnehmers anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Haftung/Freistellung

5.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz (bzw. Aufwendungsersatz) gegen Auftragnehmer aufgrund einer Handlung oder Pflichtverletzung von Auftragnehmer, eines oder mehrerer gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Auftragnehmer richten sich, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung, nach den nachfolgenden Regelungen der Ziffern 5.1 bis 5.6.

5.2 In Fällen von vorsätzlichen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen haftet Auftragnehmer unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

5.3 In Fällen von grob fahrlässigen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen haftet Auftragnehmer unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Hiervon gilt folgende Ausnahme: Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Höhe des Schadensersatzanspruches des Kunden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Ansprüche des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

5.4 In Fällen von einfach (d.h. nicht grob) fahrlässigen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen haftet Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

5.4.1 Auftragnehmer haftet unbeschränkt für (i) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) dem Kunden entstandene Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von Auftragnehmer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit beruht oder (iii) bei Ansprüchen des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

5.4.2 Auftragnehmer haftet beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für sonstige, nicht von Ziffer 5.4.1 umfasste Fälle bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden z.B. des Kunden. Die weitergehende Haftung für Fahrlässigkeit sowie für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf 2.000 EURO je Schadensfall, maximal jedoch auf 10.000 EURO pro Kalenderjahr begrenzt. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.

5.4.3 Auftragnehmer haftet nicht in sonstigen, weder von Ziffer 5.4.1 noch von

Ziffer 5.4.2 erfassten Fällen.

5.5 Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung resultieren, insb. ist die Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von Auftragnehmer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit beruht und für Ansprüche des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

5.6 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

5.7 Eine Haftung im Falle höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

6. Höhere Gewalt

6.1 Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn dies auf einen außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund zurückzuführen ist („höhere Gewalt“). Als höhere Gewalt gelten insbesondere: (a) Feuer, (b) Naturkatastrophen, (c) Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, (d) Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend).

6.2 Solange der Zustand höherer Gewalt anhält, wird die Zeit der Leistungserbringung um die Dauer der Verzögerung aufgrund höherer Gewalt zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit verlängert. Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß Ziffer 5.1 über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.

7. Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnungsverbot

7.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt sind.

7.2 Das Recht des Kunden, gegen Forderungen von Auftragnehmer aufzurechnen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellten Forderung aufrechnet.

8. Vertragsdauer und Kündigung

8.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und uns beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum.

8.2 Soweit im Angebot oder der Leistungsbeschreibung keine Mindestlaufzeit vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monate.

8.3 Beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate oder mehr, kann das Vertragsverhältnis von den Vertragsparteien frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit und mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Kündigt keiner der Vertragsparteien, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.

8.4 Beträgt die Mindestlaufzeit weniger als 12 Monate, kann der Vertrag von den Vertragsparteien nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, soweit sich nicht aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung etwas anderes ergibt.

8.5 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.6 Kündigungserklärungen sind nur in Textform wirksam.

8.7 Der Auftragnehmer hat alle ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Inhalte nach Vertragsbeendigung unverzüglich nach Wahl des Kunden zurückzugeben oder zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Unternehmen auf dessen Verlangen die Löschung schriftlich zu bestätigen.

8.8 Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass mit Beendigung des Vertrages alle Leistungen enden, und z. B. kein Anti-Virenschutz mehr vorliegt und keine Backups mehr durchgeführt werden. Sollten Backup-Daten in die Cloud gesichert worden sein, würden diese umgehend gelöscht.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.

9.3 Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

9.4 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

10. Leistungsumfang bei Kauf von Hardware

Auftragnehmer verkauft dem Kunden die in einem Auftrag im Einzelnen bezeichnete Hardware („Vertragshardware“) und überlässt ihm die dazugehörige Benutzerdokumentation.

11. Lieferung von Hardware

11.1 Auftragnehmer liefert die Vertragshardware zu dem in einem Auftrag bezeichneten Liefertermin an die im Auftrag bezeichnete Adresse. Die bezeichneten Liefertermine werden von Auftragnehmer gesondert bestätigt und sind erst dann verbindlich.

11.2 Die Einhaltung der Liefertermine durch Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde etwaige zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungs- und Beistellungspflichten rechtzeitig erfüllt.

11.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Sie können gesondert berechnet werden.

12. Import- und Export-Vorschriften

Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Vertragshardware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

13.2 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß dem vorstehenden Absatz den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, von Auftragnehmer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als eine Überschreitung in oben genannter Höhe vorliegt.

13.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Vertragshardware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten instand zu halten sowie gegen Verschlechterung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Verschlechterung, Untergang oder Verlust der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit an den Auftragnehmer als Sicherheit ab. Beschädigungen und Abhandenkommen der Vertragshardware und Insolvenz des Kunden teilt der Kunde Auftragnehmer unverzüglich mit.

13.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter weist der Kunde den Dritten auf die Auftragnehmer an der Vertragshardware zustehenden Rechte hin und benachrichtigt Auftragnehmer unverzüglich.

14. Gewährleistung Hardware

14.1 Auftragnehmer übernimmt für die Vertragshardware keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, Auftragnehmer hat im Einzelfall eine als solche bezeichnete Garantie ausdrücklich und schriftlich erklärt.

14.2 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Vertragshardware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in dieser Ziffer 14 nichts Abweichendes vereinbart ist.

14.3 Der Kunde wird die Vertragshardware unverzüglich nach Erhalt prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Die Rüge gilt nicht als unverzüglich, wenn sie später als eine  Woche nach Eingang der Lieferung erfolgt. Mängel, die trotz unverzüglicher Überprüfung durch den Kunden erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden, wird der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung rügen; die Rüge hat innerhalb von einer  Woche nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Rügt der Kunde Mängel nicht gemäß dieser Ziffer 14.3, gilt die Vertragshardware als genehmigt, sodass er aus dem Mangel keine Rechte mehr geltend machen kann. Im Rahmen einer Rüge ist der Kunde im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Auftragnehmer Informationen über Art und Auftreten dieser Mängel zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung dieser Mängel angemessen mitzuwirken.

14.4 Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, erfolgt die Mängelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung nach Wahl von Auftragnehmer durch Nachlieferung oder Nachbesserung.

14.5 Sofern sich aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, gilt die Nacherfüllung frühestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch seitens Auftragnehmer als fehlgeschlagen.

14.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf  Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern Auftragnehmer nach Maßgabe der Ziffer 5 unbeschränkt haftet. Ferner können sich Abweichungen in der Gewährleistungsfrist daraus ergeben, dass Hersteller die Gewährleistung verkürzen.

14.7 Sämtliche Ausschlüsse/Modifikationen der Gewährleistung gelten nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und nur, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit gestützt werden. Sollten die genannten Ausschlüsse/Modifikationen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Gewährleistungsausschlüsse/Modifikationen nicht.

15. Leistungsumfang bei der Überlassung von Software

15.1 Auftragnehmer überlässt dem Kunden die in einem Auftrag im Einzelnen bezeichnete Standard-Server-, Betriebssystem- und Anwendungs-Software („Vertragssoftware“) für die im Auftrag vereinbarte Zeit zur Nutzung nach Ziffer 16 und stellt ihm die dazugehörige Programmdokumentation zur Verfügung.

15.2 Auftragnehmer oder ein Dritter stellt die Software alternativ per Datenträger oder zum Download über das Internet zur Verfügung.

15.3 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Vertragssoftware durch Auftragnehmer bzw. den Hersteller erfolgt – außer im Rahmen einer nach diesen AGB geschuldeten Mängelbeseitigung – nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

16. Fremdsoftware, Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers

16.1 Bei der Vertragssoftware handelt es sich ausschließlich um Fremdsoftware (Software Dritter); Auftragnehmer ist nicht Hersteller der Vertragssoftware.

16.2 Daher bietet Auftragnehmer die Vertragssoftware allein auf Basis der Nutzungsbedingungen, einschließlich einer etwaigen Regelung von Auditrechten, des Softwareherstellers an, die auf dessen Internetseiten abrufbar sind. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Vertragssoftware nur nutzen darf, wenn er einen gesonderten Nutzungsvertrag mit dem Softwarehersteller abschließt. Wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers nicht akzeptiert, kann er die Vertragssoftware nicht nutzen.

17. Gewährleistung bei der Überlassung von Software

17.1 Die Gewährleistung bei Mängeln der Vertragssoftware durch Auftragnehmer ist ausgeschlossen, sofern eine Mangelbeseitigung nicht durch eine Neulieferung, die Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates und Service Packs oder durch Service Calls erbracht werden kann.

17.2 Soweit Vertragssoftware dem Kunden auf Dauer überlassen wird, gilt für die Rechte des Kunden wegen Mängeln ergänzend zu Ziffer 17.1 Ziffer 14 entsprechend.

17.3 Soweit Vertragssoftware dem Kunden zeitweise zur Nutzung überlassen wird, gelten wegen Mängeln der Vertragssoftware die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht in den Ziffern 17.4 bis 17.6 etwas anderes geregelt ist.

17.4 Die Ziffern 14.1 und 14.3 gelten entsprechend.

17.5 Auftragnehmer wird Mängel nach Zugang einer Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl und soweit tatsächlich möglich entweder beseitigen (Nachbesserung) oder mit Zustimmung des Kunden, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf, eine mangelfreie Leistung bereitstellen (Neulieferung). Im Rahmen der Nachbesserung gilt ein Mangel als beseitigt, wenn zumutbare Umgehungen des Mangels ermöglicht werden. Im Falle einer Neulieferung ist Auftragnehmer auch zur Bereitstellung einer neuen (Programm-) Version mit gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware bzw. Peripheriegeräte. Die Notwendigkeit der Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.

17.6 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nachfrist dem Kunden nicht zumutbar, insbesondere wenn Auftragnehmer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern, oder, falls ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Nutzung der Vertragssoftware für den Kunden unzumutbar erschwert, den Vertrag über die zeitweise Überlassung der Software kündigen.

18. Sicherung der Software bei der Überlassung von Software

18.1 Der Kunde muss geeignete Vorkehrungen treffen, um die Vertragssoftware, die Benutzerdokumentation und ggf. vorhandene Zugangsdaten vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen.

18.2 Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware zu überprüfen (Softwareaudit). Hierzu wird der Kunde Auftragnehmer oder einem von Auftragnehmer mit der Auditierung beauftragten Dritten in den Räumen des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Auskünfte erteilen, Zugang zu den Geschäftsräumen und den Rechnern gewähren, auf welchen die Vertragssoftware installiert ist. Dabei wird Auftragnehmer darauf achten, den Betrieb so wenig wie möglich zu stören. Bei der Prüfung ist außerdem dafür Sorge zu tragen, dass Auftragnehmer bzw. dem beauftragten Dritten keine personenbezogenen Daten Dritter bekannt werden.

19. Leistungen von Auftragnehmer bei Installation, Einrichtung und Herstellung der Betriebsbereitschaft

19.1 Soweit in einem Auftrag vereinbart, übernimmt Auftragnehmer die Aufstellung von Vertragshardware und die Installation von Vertragssoftware, bindet diese an die bereits bestehende Infrastruktur an und führt deren Betriebsbereitschaft wie im Auftrag definiert herbei.

19.2 Geschuldet werden nur die vertraglich beschriebenen Leistungen; nicht zu den vertraglichen Leistungen von Auftragnehmer zählen insbesondere folgende Leistungen:

19.2.1 Netzwerkverkabelung und Netzwerkanbindung;

19.2.2 Einrichtung von Softwareschnittstellen;

19.2.3 Überlassung und Auswahl eines geeigneten Aufstellungsortes für die Vertragshardware;

19.2.4 Klimatisierung der Vertragshardware (ausreichende Be- und Entlüftung etc.);

19.2.5 Zugangssicherungen und -kontrollen der Aufstellungsräume;

19.2.6 Stromversorgung/Potentialausgleiche am Aufstellungsort gemäß VDE 0100;

19.2.7 Einrichtung eines Sicherheitskonzepts oder IT-Grundschutzes einschließlich Virenschutzprogramme.

20. Beratungsleistungen

Leistungsumfang der Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden, der die alleinige Projektverantwortung trägt. Einen bestimmten Erfolg schuldet Auftragnehmer im Rahmen von Beratungsleistungen daher nicht.

21. Wartungsvertrag

Sofern der Kunde einen Vertrag zur Wartung von Vertragssoftware oder Vertragshardware abschließt, ist der jeweilige Hersteller Vertragspartner. Auftragnehmer vermittelt den Wartungsvertrag lediglich für den Hersteller und handelt nicht in eigenem Namen.

22. IT-Sicherheit

Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich. Dies betrifft auch die Notfallorganisation. Der Kunde erstellt ein IT-Sicherheits- und ein Notfallkonzept.

23. Fehlersuche und Fehlerbeseitigung/ Support und Wartung

Es ist dem Kunden bekannt, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Software fehlerfrei arbeitet/frei von Fehlern ist, sodass Auftragnehmer keine Garantie o.ä. hinsichtlich der Lösbarkeit auftretender Problematiken abgibt. Auftragnehmer wird jedoch die im Rahmen des wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich Sinnvollen liegenden Maßnahmen ergreifen, Support- und/oder Wartungsanfragen des Kunden vollständig und nachhaltig beantworten.

24. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

25. Rücktritt

Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder seine Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

26. Abwerbeverbot

Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zur Beendigung des Vertrags und für die Dauer von 12 Monaten danach, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners mittelbar oder unmittelbar ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben. Die Bewerbung eines Mitarbeiters auf eine öffentliche Stellenausschreibung fällt nicht unter diese Vorschrift.

27. Abwicklung von Fremdgarantien

Soweit der Hersteller auf das verkaufte Produkt eine Garantie gewährt, ist dies ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers. Herstellergarantien begründen daher für Auftragnehmer keinerlei Verpflichtung. Im Garantiefall ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, wobei sich die Einzelheiten ausschließlich aus dessen Garantiebedingungen ergeben. Gegen eine geringe Aufwandspauschale ist Auftragnehmer aber bereit, die Garantieabwicklung mit dem Hersteller im Auftrag des Kunden durchzuführen. Hierzu bedarf es jeweils eines gesonderten Auftrags des Kunden.

28. Rangregelung, Austauschverhältnis 

28.1 Bei der Auslegung dieses Vertrages gelten die folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge: 

  1. a) Die Leistungsbeschreibungen, 
  2. b) diese AGB,
  3. c) die Regelungen des BGB und HGB, 
  4. d) weitere gesetzliche Regelungen. 

Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.

29. Änderung der Leistungsbeschreibung Managed Service

Wir sind berechtigt, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen von Managed Service mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Änderungen werden wir dem Kunden schriftlich mitteilen. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu. Wir weisen den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht als auch darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

30. Schlussbestimmungen

30.1 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.

30.2 Alle Ansprüche aus dem Vertrag mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Haftung für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verjähren in 12 Monaten.

30.3 Der Vorrang der Individualvereinbarung gem. § 305b BGB bleibt unberührt.

30.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

30.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.

30.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Vertragsbeziehung ergeben, ist Mannheim. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Stand: 06.10.2024